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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.III.2. RS 1991/01
Ziff. B.III.2. RS 1991/01, Hausgewerbetreibende
Bei den nach § 2 [Satz 1] Nummer 6 SGB VI versicherten Hausgewerbetreibenden wird nach § 165 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB VI als Beitragsbemessungsgrundlage das Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Für Hausgewerbetreibende, die ehrenamtlich tätig sind, gilt nach § 165 Absatz 2 SGB VI die Regelung des § 163 Absatz 3 SGB VI entsprechend, d. h. der Hausgewerbetreibende kann sein beitragspflichtiges Arbeitseinkommen um das aufgrund der ehrenamtlichen Tätigkeit ausgefallene Arbeitseinkommen aufstocken.
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