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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.III.3.1. RS 1991/01
Ziff. B.III.3.1. RS 1991/01, Wehr- und Zivildienstleistende
(1) Für die nach § 3 Satz 1 Nummer 2 SGB VI versicherten Wehr- und Zivildienstleistenden werden für die Beitragsberechnung . . . nach § 166 [Absatz 1] Nummer 1 SGB VI [60] v. H. der (jährlichen) Bezugsgröße zugrunde gelegt. . .
(2) Abweichend hiervon gilt bei Personen, die [Leistungen an Nichtselbständige nach § [6] USG erhalten, als Beitragsbemessungsgrundlage das Arbeitsentgelt, das dieser Leistung vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zugrunde liegt; betroffen von dieser Regelung . . . sind [Reservistendienst Leistende] aus der privaten Wirtschaft, denen das Arbeitsentgelt während [des Reservistendienstes] in aller Regel nicht weitergezahlt wird und [die] deshalb eine Verdienstausfallentschädigung nach § [6] USG erhalten.
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