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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.I.2.16. RS 1997/01
Ziff. A.I.2.16. RS 1997/01, [Rentner wegen voller Erwerbsminderung]
(1) . . . [§ 28 Absatz 1 Nummer 3 SGB III] erstreckt die Arbeitslosenversicherungsfreiheit ferner auf die Personen, die eine der [Rente wegen voller Erwerbsminderung] vergleichbare Leistung eines ausländischen Leistungsträgers erhalten . . .
(2) Die Arbeitslosenversicherungsfreiheit besteht im Übrigen nur für die Zeit, für die die [Rente wegen voller Erwerbsminderung] tatsächlich zugebilligt ist. Wird die [Rente wegen voller Erwerbsminderung] für eine zurückliegende Zeit zugebilligt, tritt die Arbeitslosenversicherungsfreiheit rückwirkend ein. Fällt die [Rente wegen voller Erwerbsminderung] weg, endet die Arbeitslosenversicherungsfreiheit mit dem Wegfall der Rente.
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