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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.II.4.1.3. RS 1997/01
Ziff. A.II.4.1.3. RS 1997/01, Seeleute
(1) Für Seeleute tritt nach § 344 Absatz 1 SGB III als beitragspflichtige Einnahme an die Stelle des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts [der Betrag, der nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung für die Beitragsberechnung maßgebend ist]. . .
(2) Entsprechendes gilt über § 233 SGB V für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach § 163 Absatz 2 SGB VI für die Rentenversicherung.
(3) . . .
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