Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.II.4.1.5. RS 1997/01
Ziff. A.II.4.1.5. RS 1997/01, Behinderte [Menschen] in geschützten Einrichtungen
Die Beschäftigung von [behinderten Menschen] in anerkannten Werkstätten für [behinderte Menschen] oder in Blindenwerkstätten begründet grundsätzlich keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Für den Fall, dass die Beschäftigung in einer Werkstätte ausnahmsweise im Rahmen eines versicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird und deshalb Versicherungspflicht nach § 25 Absatz 1 SGB III besteht, schreibt § 344 Absatz 3 SGB III als beitragspflichtige Einnahme eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 20 v. H. der monatlichen Bezugsgröße vor; dieser Betrag entspricht der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Kranken- und Pflegeversicherung in § 235 Absatz 3 SGB V. . .
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