Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.II.5.1.1. RS 1997/01
Ziff. A.II.5.1.1. RS 1997/01, Allgemeines
Das SGB III hält an der Festsetzung eines getrennten Beitrags für Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht mehr fest (vgl. hierzu auch Ausführungen unter A.II.3). § 346 Absatz 1 Satz 1 SGB III sieht daher — ebenso wie die diesbezüglichen Vorschriften der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung (vgl. § 249 Absatz 1 SGB V, § 58 Absatz 1 SGB XI, § 168 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI) — vor, dass die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bei Arbeitnehmern grundsätzlich vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte zu tragen sind. Als Arbeitgeber in diesem Sinne gilt nach ausdrücklicher Bestimmung in § 346 Absatz 1 Satz 2 SGB III auch der Auftraggeber von Heimarbeitern [sowie Träger außerbetrieblicher Ausbildung].
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