Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.III.2.4. RS 2002/02
Ziff. A.III.2.4. RS 2002/02, Ende der Antragspflichtversicherung
Die Antragspflichtversicherung endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen weggefallen sind (§ 4 Absatz 4 Satz 2 SGB VI), d. h., entweder mit
- - Wegfall des Leistungsbezugs oder
- - Beendigung der Arbeitsunfähigkeit oder Leistung zur medizinischen Rehabilitation, spätestens aber nach 18 Monaten.
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