Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.IV.1.3.1. RS 2002/02
Ziff. A.IV.1.3.1. RS 2002/02, Allgemeines
Die Versicherungspflicht nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 SGB III ist vorrangig gegenüber der Versicherungspflicht nach § 26 Absatz 2 Nummer 2 SGB III aufgrund des Bezugs von Krankentagegeld sowie der Versicherungspflicht nach § 26 Absatz 1 Nummer 4 SGB III als Gefangener (§ 26 Absatz 3 SGB III). Im Übrigen besteht Versicherungspflicht nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 SGB III neben der Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften. Eine Mehrfachversicherung ist somit möglich.
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