Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.IV.1.3.3. RS 2002/02
Ziff. A.IV.1.3.3. RS 2002/02, Entgeltfortzahlung neben Krankengeld oder Verletztengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes oder Winterausfallgeldes
Für die Zeit, für die ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts besteht und Krankengeld oder Verletztengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes oder Winterausfallgeldes zu zahlen ist (§ 47b Absatz 4 SGB V, § 47 Absatz 2 SGB VII), besteht Versicherungspflicht gemäß § 26 Absatz 2 Nummer 1 SGB III neben der Versicherungspflicht nach § 25 Absatz 1 SGB III.
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten