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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.III.1.5.6. RS 2002/02
Ziff. B.III.1.5.6. RS 2002/02, Bezug von Krankengeld durch einen mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers
(1) Nach ausdrücklicher Bestimmung in § 57 Absatz 2 Satz 2 SGB XI gilt auch für den Krankengeldbezug eines rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers (§ 12 KVLG 1989) als beitragspflichtige Einnahmen 80 v. H. des Arbeitsentgelts, das der Bemessung des Krankengeldes zugrunde liegt. Beim Krankengeldbezug eines nicht rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen (§ 13 Absatz 1 KVLG 1989) ist dagegen nach § 57 Absatz 2 Satz 3 SGB XI der Zahlbetrag der Leistung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen.
(2) Das Krankengeld, das aus dem krankenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis des in § 3 Absatz 2 Nummer 1 KVLG 1989 genannten und ausschließlich in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung versicherten Unternehmers gezahlt wird, unterliegt nicht der Beitragspflicht zur Pflegeversicherung.
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