Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. B.IV.3.3. RS 2002/02
Ziff. B.IV.3.3. RS 2002/02, Bezieher von Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld
Bei Beziehern von Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld der gesetzlichen Unfallversicherung tragen die Leistungsträger nach § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b SGB VI die Beiträge allein.
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten