Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.1.6. RS 2003/01
Ziff. A.1.6. RS 2003/01, Geltung der Regelung
Die Befreiung vom Arbeitgeberbeitragsanteil zur Arbeitslosenversicherung ist zeitlich befristet. Vom 1. 1. 2006 an ist sie nur noch für Beschäftigungsverhältnisse anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt begründet worden sind.
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten