Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. E.II.1. RS 2003/01
Ziff. E.II.1. RS 2003/01, Versicherungsrecht
Für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ergeben sich bei Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, für die Leistungen der Entgeltsicherung durch die [aktuell] Bundesagentur für Arbeit erbracht werden, dem Grunde nach keine Besonderheiten. Es tritt Versicherungspflicht nach den allgemeinen Regelungen ein. Dies setzt in der Krankenversicherung ferner voraus, dass keine Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 3 oder Absatz 3a SGB V vorliegt.
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