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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 16 SGB V/§ 8 KVLG 1989 Ziff. 5. RS 2009/02
§ 16 SGB V/§ 8 KVLG 1989 Ziff. 5. RS 2009/02, Übergangsregelung/Inkrafttreten
(1) Nach Artikel 19 Absatz 1 des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften treten die Änderungen in den §§ 16 Absatz 3a SGB V/8 Absatz 2a KVLG 1989 am 23. 7. 2009 in Kraft. Dementsprechend ist ab diesem Zeitpunkt die Ausnahme von der Ruhensregelung bei Früherkennungsuntersuchungen nach den §§ 25 und 26 SGB V anzuwenden. Ggf. sind die Mitglieder, die vom Ruhen wegen Nichtzahlung der Beiträge betroffen sind, hierüber entsprechend zu informieren.
(2) Im Zusammenhang mit der Beschränkung der Ruhensregelung auf Mitglieder hat hingegen das Datum des Inkrafttretens grundsätzlich keine Auswirkungen, da die Neufassung der §§ 16 Absatz 3a SGB V/8 Absatz 2a KVLG 1989 lediglich eine Klarstellung des gesetzlich Gewollten darstellt. Das gleiche gilt auch für die neu aufgenommene Regelung zum Beenden des Ruhens bei Vereinbarung einer Ratenzahlung. Diese Regelung entspricht im Wesentlichen der bisherigen Empfehlung der Spitzenverbände der Krankenkassen, dass bei Vereinbarung einer Ratenzahlung das Ruhen beendet werden kann.
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