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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. II.1.1.4. RS 2016/09
Ziff. II.1.1.4. RS 2016/09, Dauerhaftigkeit der Pflegetätigkeit
(1) Die Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 1a SGB VI und § 26 Absatz 2b SGB III setzt neben dem Mindestmaß an Pflege, das durch den auf die Woche bezogenen regelmäßigen (Mindest-)Umfang der Pflegetätigkeit zum Ausdruck kommt (vgl. Ausführungen unter Abschnitt II.1.1.5), auch eine gewisse Dauerhaftigkeit voraus, ohne dass der Gesetzeswortlaut diese Voraussetzung ausdrücklich benennt. Gelegentliche oder nur vorübergehende Hilfeleistungen im Bereich der häuslichen Pflege führen danach nicht zur Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 1a SGB VI und § 26 Absatz 2b SGB III. Dies gilt insbesondere für die ersatzweise ausgeübte Pflegetätigkeit bei Urlaub oder Krankheit der eigentlichen Pflegepersonen (Ersatzpflege nach § 39 SGB XI).
(2) Dauerhaft wird eine Pflege ausgeübt, wenn sie auf mehr als 2 Monate bzw. 60 Tage im Jahr (nicht Kalenderjahr) angelegt ist. Als gelegentlich oder vorübergehend sind dagegen solche Pflegetätigkeiten anzusehen, die auf einen kürzeren Zeitraum angelegt sind. Die Prüfung der Dauerhaftigkeit der Pflege ist bei Aufnahme der Pflegetätigkeit im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise vorzunehmen. Diese vorausschauende Beurteilung bleibt — wie bei Statusentscheidungen im Versicherungsrecht üblich — für die Vergangenheit maßgebend, selbst wenn die als solche richtige "Schätzung" rückwirkend betrachtet mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt bzw. die Entwicklung später anders verläuft als angenommen.
(3) Pflegepersonen, die zwar in einzelnen Pflegezeiträumen jeweils bis zu 2 Monaten zusammenhängender Dauer pflegen, diese Pflegephasen aber immer wiederkehren und somit die Pflegetätigkeit auf Dauer angelegt ist, können unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Satz 1 Nummer 1a SGB VI und § 26 Absatz 2b SGB III versicherungspflichtig sein. Diese Personen sollten für die Prüfung der Dauerhaftigkeit der Pflege bei Aufnahme der Pflegetätigkeit im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise erklären, dass die Pflegetätigkeit erwartungsgemäß an mehr als 60 Tagen im Jahr ausgeübt werden wird.
(4) Dauerhaftigkeit der Pflege besteht demnach auch in den Fällen, in denen der Pflegebedürftige bei dauernder internatsmäßiger Unterbringung lediglich in den gesamten Ferienzeiten im Jahr (ausgehend von ca. 12 Wochen) in die häusliche Umgebung zurückkehrt. In diesem Fall ist auch für die außerhalb der Ferienzeiten zu erbringende Pflege die Voraussetzung der Dauerhaftigkeit gegeben.
(5) Wird die Pflegetätigkeit gänzlich ungleichmäßig von nicht absehbarer Dauer im häuslichen Bereich ausgeübt, ist mit der Aufnahme der Pflegetätigkeit ebenfalls im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise für ein Jahr zu schätzen, ob die Pflege dauerhaft erbracht wird.
(6) Für die taggenaue Feststellung der Versicherungspflicht und infolgedessen für die Beitragszahlung durch die Pflegekassen oder die privaten Versicherungsunternehmen sind Erklärungen oder Nachweise über den konkreten Zeitraum der Pflege erforderlich.
(7) Die Anforderungen an die Dauerhaftigkeit der Pflege gelten bei Additionspflege (vgl. Abschnitte II.1.1 und II.1.1.5.1) für jede einzelne Pflegetätigkeit einer Pflegeperson. Soweit der Mindestpflegeumfang von 10 Stunden an mindestens 2 Tagen in der Woche bereits durch die dauerhafte Pflege eines Pflegebedürftigen erreicht wird, müssen die Anforderungen an die Dauerhaftigkeit auch für die Versicherungs- und Beitragspflicht in der daneben in geringerem Umfang ausgeübten Pflegetätigkeit erfüllt sein.
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