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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. II.1.7.3. RS 2016/09
Ziff. II.1.7.3. RS 2016/09, Bezug von Leistungen nach dem SGB II und SGB III sowie von Anpassungsgeld oder Knappschaftsausgleichsleistung
(1) Der Ausschluss von der Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 3 SGB VI gilt nicht für Pflegepersonen, die neben der Pflegetätigkeit Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II erhalten. Das gilt unabhängig davon, ob diese Leistungen aus einer vorhergehenden Voll- oder Teilzeitbeschäftigung bezogen werden. Der Ausschluss gilt ferner nicht für Pflegepersonen, die Vorruhestandsgeld oder Kurzarbeitergeld bei Kurzarbeit-"Null" beziehen.
(2) Der Bezug von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung oder der Bezug von Übergangsgeld nach dem SGB III bei Teilnahme an einer für die Weiterbildungsförderung anerkannten Maßnahme steht der Rentenversicherungspflicht von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen ebenfalls grundsätzlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang ist entscheidend, ob die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung im Rahmen einer Beschäftigung (z. B. bei einer Umschulung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses) oder im Rahmen schulischer Berufsausbildung durchgeführt wird. Ein Ausschluss von der Rentenversicherungspflicht im Sinne des § 3 Satz 3 SGB VI kommt nur bei einer mehr als 30 Stunden wöchentlich umfassenden Maßnahme der beruflichen Weiterbildung im Rahmen einer Beschäftigung in Betracht.
(3) Der Ausschluss von der Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 3 SGB VI gilt auch nicht für Pflegepersonen, die neben der Pflegetätigkeit Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Steinkohlebergbaus vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle oder eine Knappschaftsausgleichsleistung erhalten.
(4) In der Arbeitslosenversicherung schließt der Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III (Arbeitslosengeld und Übergangsgeld) die Versicherungspflicht als Pflegeperson aus (§ 26 Absatz 3 Satz 5 SGB III).
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