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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.1. RS 2022/07
Ziff. 3.1. RS 2022/07, Nachweis von Einkünften
(1) Es ist weder gesetzlich noch untergesetzlich geregelt, wie die Einkünfte zur Bestimmung des regelmäßigen Gesamteinkommens nachzuweisen sind. Nach den Einheitlichen Grundsätzen zum Meldeverfahren bei Durchführung der Familienversicherung (Fami-MGs) wird "lediglich" verlangt, dass für die Prüfung des Ausschlusses der Familienversicherung nach § 10 Absatz 3 SGB V das Gesamteinkommen durch geeignete Einkommensnachweise zu belegen ist (vgl. § 5 Absatz 3 Fami-MGs). Ansonsten ist der im Verwaltungsverfahren geltende Grundsatz maßgebend, wonach die Krankenkasse sich der Beweismittel bedient, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält (§ 21 Absatz 1 Satz 1 SGB X).
(2) Für den Nachweis von Einkünften im Allgemeinen gilt, dass sich die Krankenkasse zunächst auf die in den einheitlichen Vordrucken nach dem Fami-Meldeverfahren gemachten Angaben und abgegebenen Erklärungen stützt. Darüber hinaus sind, insbesondere in Zweifelsfällen oder bei Unplausibilitäten, weitere Unterlagen oder Belege heranzuziehen. Für die Prüfung des Ausschlusses der Familienversicherung nach § 10 Absatz 3 SGB V ist das Gesamteinkommen grundsätzlich durch geeignete Einkommensnachweise zu belegen; werden keine Einkommensnachweise erbracht oder können keine Einkommensnachweise erbracht werden (beispielsweise, weil der im Ausland lebende Ehegatte seine Einkommensverhältnisse vorenthält), hat die Krankenkasse eine Entscheidung nach objektiver Beweislast zu treffen; dabei geht die Nichtfeststellbarkeit der Einkünfte des Ehegatten zulasten des Mitglieds und verhindert damit die Familienversicherung der gemeinsamen Kinder (BSG, Urteil vom 29. 6. 2021 — B 12 KR 2/20 R —, USK 2021-32).
(3) Werden allein Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, kann der Nachweis dieser Einkünfte in aller Regel durch eine Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers (§ 108 Absatz 3 GewO) erbracht werden. Bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit ist die steuerliche Gewinnermittlung zu berücksichtigen (vgl. Ausführungen zu 2.1). Dementsprechend ist es sachgerecht und notwendig, auf den Einkommensteuerbescheid zurückzugreifen, um den Gewinn aus den vorgenannten Einkunftsarten festzustellen. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind ebenfalls dem amtlichen Einkommensteuerbescheid zu entnehmen. Der Einkommensteuerbescheid enthält darüber hinaus Angaben, die erforderlich sind, um gesetzlich notwendige Korrekturen (vgl. Ausführungen zu 2.2) vorzunehmen und somit das Gesamteinkommen exakt bestimmen zu können. Als Nachweis der Einkünfte aus Kapitalvermögen kommen der Einkommensteuerbescheid oder Jahressteuerbescheinigungen von Banken in Betracht.
(4) Zur Bestimmung des Arbeitseinkommens aus selbständiger Tätigkeit im Zusammenhang mit der Feststellung des regelmäßigen Gesamteinkommens sowie zur Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist auf den letzten (aktuellen) Einkommensteuerbescheid zurückzugreifen. Die daraus hervorgehenden Angaben sind vom Beginn des auf die Ausstellung des Steuerbescheides folgenden Monats an zu berücksichtigen. Änderungen des Arbeitseinkommens wirken sich dementsprechend erst dann (zeitverschoben) aus, wenn der nächste (aktuelle) Einkommensteuerbescheid ausgestellt wird. Hiervon abweichend sind wesentliche Änderungen der Einkommensverhältnisse auch vor Ausstellung des nächsten Einkommensteuerbescheides zu berücksichtigen. Dabei ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse an der Differenz zwischen dem bisher zugrunde gelegten und dem aktuell nachgewiesenen Arbeitseinkommen festzumachen. In Anlehnung an die Regelung zur unverhältnismäßigen Belastung nach § 6 Absatz 3a BVSzGs ist von einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die zu einer Neubestimmung des regelmäßigen Gesamteinkommens führt, dann auszugehen, wenn das aktuell nachgewiesene Arbeitseinkommen um mehr als 1/4 des über den Einkommensteuerbescheid zuletzt festgestellten Arbeitseinkommens reduziert ist. Als Nachweis gilt ein Vorauszahlungsbescheid zur Einkommensteuer gemäß § 37 Absatz 3 EStG. Sofern Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer nicht zu entrichten sind, tritt anstelle des Vorauszahlungsbescheides ein geeigneter Nachweis der Finanzverwaltung. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse kann ebenso bei einer Erhöhung des aktuellen Arbeitseinkommens vorliegen. Diese ist im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise zu berücksichtigen.
(5) Bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ist von den voraussichtlichen Einnahmen (Prognose) auszugehen. Sofern kein Vorauszahlungsbescheid vorliegt, weil die prognostizierten Gewinne niedriger als der Grundfreibetrag sein werden, kann der Nichtveranlagungsbescheid oder falls auch ein solcher nicht vorliegt, hilfsweise der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung bei Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit herangezogen werden.
(6) Sofern im Rahmen der Prüfung des Ausschlusses der Familienversicherung nach § 10 Absatz 3 SGB V bestimmte Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners durch einen Einkommensteuerbescheid nachgewiesen werden, ist die zum Zeitpunkt der Prüfung des Ausschlusstatbestandes geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze zugrunde zu legen und nicht diejenige Jahresarbeitsentgeltgrenze, die zum Zeitpunkt der Ausstellung des Einkommensteuerbescheides oder des steuerrechtlichen Veranlagungsjahres galt.
(7) Angaben im Einkommensteuerbescheid, die für die Ermittlung des Gesamteinkommens zur Feststellung der Voraussetzungen der Familienversicherung nicht erforderlich sind, können unkenntlich gemacht bzw. geschwärzt werden.
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