Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.4. HhScheckGs
Ziff. 5.4. HhScheckGs, Stornierung einer Haushaltsscheck-Meldung
Anmeldungen und Abmeldungen sind zu stornieren, wenn diese unzutreffende Angaben enthalten. Bei Stornierung eines bereits übermittelten DSHS ist dieser grundsätzlich mit den ursprünglich übermittelten Daten und Datenbausteinen zu übermitteln. Dabei sind im DSHS nur die Daten zur Steuerung im Feld "Zeitpunkt der Erstellung des Datensatzes" zu aktualisieren und das Kennzeichen "Stornierung eines bereits abgegebenen Haushaltsscheck" zu übermitteln.
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