Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 21 BMV-Z
§ 21 BMV-Z, Vertragszahnarztstempel
(1) Der Vertragszahnarzt hat einen Vertragszahnarztstempel zu verwenden.
(2) 1 Bei der Ausstellung der Formulare kann auf die Verwendung des Vertragszahnarztstempels verzichtet werden, wenn dessen Inhalt an der für die Stempelung vorgesehenen Stelle bereits aufgedruckt ist. 2 Das Nähere über den Vertragszahnarztstempel ist im Gesamtvertrag zu vereinbaren.
(3) Der Vertragszahnarztstempel ist zur Verhütung missbräuchlicher Benutzung sorgfältig aufzubewahren.
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