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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.2. VVBeiträge
Ziff. 3.2. VVBeiträge, Aufgaben bei der Auszahlung von Übergangsgeld:
- a) Die Feststellung der Versicherungspflicht zur Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 6 SGB V, die Berechnung und Anforderung der vom Unfallversicherungsträger zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge (§ 235 Absatz 2 SGB V, § 251 Satz 2 SGB V) sowie die Erstattung der erforderlichen Meldungen,
- b) die Feststellung der Versicherungspflicht zur sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verb. mit Satz 1 SGB XI sowie die Berechnung, Anforderung und Abführung der vom Unfallversicherungsträger zu entrichtenden Pflegeversicherungsbeiträge (§ 57 Absatz 1 oder § 57 Absatz 4 Satz 4 SGB XI, § 59 Absatz 1 SGB XI in Verb. mit § 251 Absatz 1 SGB V bzw. § 48 KVLG 1989),
- c) die Feststellung der Voraussetzungen für die Zahlung des Beitragszuschlags für kinderlose Personen in der sozialen Pflegeversicherung nach § 55 Absatz 3 SGB XI und die Berechnung und Abführung des von der leistungsberechtigten Person oder vom Unfallversicherungsträger zu entrichtenden Beitragszuschlags (§ 57 Absatz 1 oder § 57 Absatz 4 Satz 4 SGB XI, § 59 Absatz 5 SGB XI) und
- d) die Berechnung und Abführung der vom Unfallversicherungsträger bzw. von der leistungsberechtigten Person zu entrichtenden Beiträge zur Rentenversicherung (§ 166 Absatz 1 Nummer 2, § 170 Absatz 1 Nummer 2 bzw. Absatz 2 SGB VI) und/oder zur Bundesagentur für Arbeit § 345 Nummer 5, § 347 Nummer 5 SGB III) sowie die Erstattung der erforderlichen Meldungen zu diesen Versicherungszweigen.
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