Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 6.2. VVBeiträge
Ziff. 6.2. VVBeiträge, Elektronisches Melde- und Beitragsnachweisverfahren
Die Krankenkassen werden ermächtigt, die nach § 47a Absatz 2 Satz 1 SGB VII erforderlichen Angaben der berufsständischen Versorgungseinrichtung entsprechend § 47a Absatz 2 SGB V im elektronischen Verfahren zu übermitteln. Bei der Ausführung des Auftrags soll nach den zwischen dem GKV-Spitzenverband und der ABV vereinbarten Gemeinsamen Grundsätzen zum elektronischen Meldeverfahren bei Beitragszahlung an berufsständische Versorgungseinrichtungen in der jeweils aktuellen Fassung verfahren werden.
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten