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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.7. RS 2015/03
Ziff. 4.7. RS 2015/03, Teilnahme an einem Freiwilligendienst (Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, Bundesfreiwilligendienst)
(1) Sofern die Teilnehmer an Freiwilligendiensten durch Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Spende an ihrer Arbeit gehindert sind, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3a EntgFG.
(2) Das EntgFG findet nur bei Arbeitnehmern Anwendung. Teilnehmer an Freiwilligendiensten sind keine Arbeitnehmer, weshalb entsprechende Entgeltfortzahlungs- oder Erstattungsansprüche nach dem EntgFG nicht hergeleitet werden können.
(3) Grundlage für den Anspruch der Teilnehmer an Freiwilligendiensten auf Arbeitsentgelt ist die zwischen der oder dem Freiwilligen und der Einsatzstelle geschlossene Vereinbarung.
(4) Die Vereinbarung im Rahmen des Freiwilligendienstes begründet ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis. Hintergrund ist, dass die mit dem Freiwilligendienst verbundenen Rechte und Pflichten sich aus sozialrechtlichen Regelungen ergeben, welche in einer festen Vereinbarung bereits vorgegeben sind und nicht dem freien Willen der Vertragspartner unterliegen. Rechtsverhältnisse, welche von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts geprägt sind, begründen daher kein privatrechtliches Arbeitsverhältnis (analoge Anwendung der BAG-Rechtsprechung vom 26. 9. 2007 — 5 AZR 857/06 —, 20. 2. 2008 — 5 AZR 290/07 — und 19. 3. 2008 — 5 AZR 435/07 —), weshalb Teilnehmer an Freiwilligendiensten keine Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes darstellen (siehe Abschnitt 9.3.1.2).
(5) Nach dieser Vereinbarung erhalten Freiwillige, die während des Freiwilligendienstes erkranken, eine Fortzahlung des Taschengeldes innerhalb der ersten 6 Wochen der Erkrankung. Die Fallgestaltung Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Spende ist nach Aussage des BMFSFJ hierunter zu subsumieren; es erfolgt auch in diesen Fällen eine Fortzahlung des Taschengeldes, welches jedoch durch die Krankenkasse nicht nach § 3a EntgFG zu erstatten ist.
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