Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 9.3.1. RS 2015/03
Ziff. 9.3.1. RS 2015/03, Besonderheiten
Neben der bereits unter Abschnitt 9.3 genannten Berücksichtigung von lohnsteuerfreien Zuschlägen bei der Berechnung der Höhe des Krankengeldes nach § 44a SGB V sind folgende weitere Besonderheiten zu beachten:
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten