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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 9.3.1.1.2. RS 2015/03
Ziff. 9.3.1.1.2. RS 2015/03, Besonderheiten des Übergangsbereichs
(1) Für Arbeitnehmer im Übergangsbereich nach § 20 SGB IV gelten besondere Regelungen bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen und zur Beitragstragung in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
(2) Die besondere Beitragsberechnung wird abweichend zum Krankengeld nach § 44 SGB V (vgl. § 47 Absatz 1 Satz 8) bei der Krankengeldberechnung nach § 44a SGB V berücksichtigt. Daher erfolgt die Nettoarbeitsentgeltberechnung auf der Basis der tatsächlich ausgezahlten Einnahmen.
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