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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. I.1.1.9. RS 2015/07
Ziff. I.1.1.9. RS 2015/07, Zahlung von Arbeitslosengeld II an Dritte, vorläufige Zahlung, Aufrechnungen
(1) Auch die ausschließliche Übernahme des Bedarfs für Unterkunft und Heizung gehört zu den die Versicherungspflicht auslösenden Leistungen des Arbeitslosengeldes II und bewirkt, wie im Abschnitt I.1.1.1 und I.1.1.2 dargestellt, Versicherungspflicht. Dies gilt auch dann, wenn diese Leistungen nach § 22 Absatz 7 SGB II an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden.
(2) Leistungsbezug und damit Versicherungspflicht liegt auch vor, wenn Arbeitslosengeld II vorläufig bewilligt wird (§ 40 Absatz 2 Nummer 1 SGB II in Verb. mit § 328 SGB III) oder aufgrund von Aufrechnungen nicht ausgezahlt wird. Die Versicherungspflicht bleibt selbst dann unberührt, wenn Arbeitslosengeld II zunächst vorläufig bewilligt wird, im Rahmen der endgültigen Entscheidung der Anspruch darauf jedoch entfällt. Die vorangegangenen Ausführungen gelten gleichermaßen für die vorläufige Leistungsgewährung aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung (z. B. einstweilige Anordnung).
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