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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. I.1.5.2. RS 2015/07
Ziff. I.1.5.2. RS 2015/07, Bezieher von Sozialgeld
(1) Nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (Beziehern von Arbeitslosengeld II) in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten nach den Maßgaben des § 19 Absatz 1 Satz 2 SGB II Sozialgeld. Der Bezug von Sozialgeld löst keine Versicherungspflicht aus. Allerdings ist zu prüfen, ob für den Bezieher von Sozialgeld eine Familienversicherung zustande kommt. Die Familienversicherung richtet sich in diesen Fällen nach den allgemeinen Grundsätzen. Sozialgeld gehört nicht zum Gesamteinkommen im Sinne von § 16 SGB IV und kann daher nicht zum Überschreiten der Einkommensgrenze für die Familienversicherung (vgl. § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V) führen.
(2) Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Familienversicherung vorliegen, und die Entscheidung über das Vorliegen einer Familienversicherung obliegt ausschließlich der zuständigen Krankenkasse. Eine Beurteilung durch die Jobcenter findet nicht statt.
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