Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. VI.2. RS 2015/07
Ziff. VI.2. RS 2015/07, Meldepflichtige Tatbestände
(1) Die Leistungsträger entsprechen ihrer Meldepflicht nach § 203a SGB V für die nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V bzw. nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a SGB XI kranken- und pflegeversicherungspflichtigen Bezieher von Arbeitslosengeld II durch Übermittlung namentlicher Einzelmeldungen über Beginn und Ende des Leistungsbezugs im Rahmen der Leistungsgewährung.
(2) Bei Vorliegen der maßgebenden Tatbestände werden Meldungen entsprechend den nachstehenden Ausführungen erstellt. Für Meldezeiten vor dem 1. 1. 2016 gelten die Festlegungen in den vorangegangenen Fassungen des Gemeinsamen Rundschreibens.
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten