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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.3. RS 2022/09
Ziff. 1.3. RS 2022/09, Privathaushalt
(1) Für die Annahme einer geringfügigen Beschäftigung im Privathaushalt wird nach § 8a Satz 2 SGB IV gefordert, dass diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird. Der Gesetzgeber spricht von haushaltsnaher Dienstleistung. Hierzu zählen insbesondere alltägliche Arbeiten rund um den Haushalt wie die Zubereitung von Mahlzeiten, die Reinigung der Wohnung, Wäsche waschen, Bügeln oder Einkaufen. Auch die Gartenpflege und die Betreuung von Kindern, kranken Menschen oder Senioren gehören dazu. Zu den haushaltsnahen Tätigkeiten zählt außerdem die Betreuung von Haustieren.
(2) Als Arbeitgeber im Haushaltsscheck-Verfahren kommen nur natürliche Personen in Betracht. Beschäftigungen in privaten Haushalten, die durch Dienstleistungsagenturen oder andere Unternehmen begründet sind, fallen nicht unter diese Regelung. Dies gilt auch für Beschäftigungsverhältnisse, die mit Hausverwaltungen oder Wohnungseigentümergemeinschaften (im Sinne des WEG) geschlossen werden, da es sich hierbei nicht um einen Privathaushalt im engeren Sinne handelt (vgl. BSG, Urteil vom 29. 8. 2012 — B 12 R 4/10 R —, USK 2012-147, das am 22. 9. 2015 durch das BVerfG bestätigt wurde — 1 BvR 138/13).
(3) Auch nicht vom Haushaltsscheck-Verfahren erfasst wird eine Beschäftigung, die auf Arbeitgeberseite durch eine nicht zum Haushalt gehörende Person begründet wird (beispielsweise durch einen Sohn, der eine Haushaltshilfe für den Haushalt seiner Eltern einstellt und entlohnt). In diesem Fall fehlt es an der zwingenden Notwendigkeit, dass die Beschäftigung durch den privaten Haushalt begründet wird, in dem die Haushaltshilfe eingesetzt wird. Arbeitgeber ist hier vielmehr der Auftraggeber. Dies gilt selbst dann, wenn das Direktionsrecht durch eine zum Haushalt gehörende Person ausgeübt wird.
(4) Ausschließlich im Privathaushalt wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn der Arbeitnehmer für denselben Arbeitgeber (natürliche Person) keine weiteren Dienstleistungen, wie z. B. in angeschlossenen Geschäftsräumen des Privathaushalts, erbringt. Ist dies doch der Fall, ist ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung sozialversicherungsrechtlich von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen, sodass das Haushaltsscheck-Verfahren keine Anwendung findet. Für die Feststellung, ob ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist allein zu prüfen, ob Arbeitgeberidentität besteht (vgl. Punkt 2 der Niederschrift der Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 13./14. 10. 2009).
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