Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 350 RVO
§ 350 RVO, [Bestellung durch die Aufsichtsbehörde]
Kommt kein Anstellungsbeschluss zustande, so bestellt die Aufsichtsbehörde auf Kosten der Kasse widerruflich die für die Geschäfte der Stelle erforderlichen Personen.
§ 350 geändert durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl. I S. 2477).
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