Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 32 MgFSG
§ 32 MgFSG, Nachfolgende innerstaatliche Umwandlungen
(1) Besteht in der hervorgehenden Gesellschaft eine Mitbestimmung der Arbeitnehmer, so finden die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung auf innerstaatliche Umwandlungen, für die innerhalb von 4 Jahren nach Wirksamwerden des grenzüberschreitenden Vorhabens
- 1. ein Verschmelzungsvertrag (§ 5 UmwG) geschlossen wird,
- 2. ein Spaltungs- und Übernahmevertrag (§ 126 UmwG) geschlossen wird,
- 3. ein Spaltungsplan (§ 136 UmwG) aufgestellt wird oder
- 4. ein Formwechselbeschluss (§ 193 UmwG) gefasst wird.
(2) Im Fall einer Verschmelzung nach dem 2. Buch des UmwG finden die §§ 7, 9, 10, 12, 23 Absatz 2 und 3, die §§ 24 und 27 Absatz 3 MgVG entsprechende Anwendung.
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