Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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R 3.62 LStR
R 3.62 LStR, Zukunftssicherungsleistungen (§ 3 Nummer 62 EStG, § 2 Absatz 2 Nummer 3 LStDV)
Leistungen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen
(1) 1 Zu den nach § 3 Nummer 62 EStG steuerfreien Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers (§ 2 Absatz 2 Nummer 3 Satz 1 und 2 LStDV) gehören insbesondere die Beitragsanteile des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung), Beiträge des Arbeitgebers nach § 172a SGB VI zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung für Arbeitnehmer, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, und Beiträge des Arbeitgebers nach § 249b SGB V und nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c, § 172 Absatz 3 oder 3a oder § 276a Absatz 1 SGB VI für geringfügig Beschäftigte. 2 Dies gilt auch für solche Beitragsanteile, die aufgrund einer nach ausländischen Gesetzen bestehenden Verpflichtung an ausländische Sozialversicherungsträger, die den inländischen Sozialversicherungsträgern vergleichbar sind, geleistet werden. 3 Steuerfrei sind nach § 3 Nummer 62 EStG auch vom Arbeitgeber nach § 3 Absatz 3 Satz 3 SvEV übernommene Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber nach § 9 MuSchEltZV oder nach entsprechenden Rechtsvorschriften der Länder erstattet. 4 Zukunftssicherungsleistungen aufgrund einer tarifvertraglichen Verpflichtung sind dagegen nicht nach § 3 Nummer 62 EStG steuerfrei.
(2) Für Ausgaben des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung des Arbeitnehmers gilt Folgendes:
- 1. 1 Die Beitragsteile und Zuschüsse des Arbeitgebers zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung eines gesetzlich krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers sind steuerfrei, soweit der Arbeitgeber zur Tragung der Beiträge verpflichtet ist (§ 249 SGB V, § 58 SGB XI); das gilt auch für den Zusatzbeitrag (§ 242 SGB V). 2 Der Beitragszuschlag für Kinderlose (§ 55 Absatz 3 SGB XI) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen und kann deshalb vom Arbeitgeber nicht steuerfrei erstattet werden.
- 2. 1 Zuschüsse des Arbeitgebers zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung oder privaten Pflege-Pflichtversicherung eines nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers, der in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert ist, sind nach § 3 Nummer 62 EStG steuerfrei, soweit der Arbeitgeber nach § 257 Absatz 1 SGB V und nach § 61 Absatz 1 SGB XI zur Zuschussleistung verpflichtet ist. 2 Soweit bei Beziehern von Kurzarbeitergeld ein fiktives Arbeitsentgelt maßgebend ist, bleiben die Arbeitgeberzuschüsse in voller Höhe steuerfrei (§ 257 Absatz 1 in Verb. mit § 249 Absatz 2 SGB V). 3 Übersteigt das Arbeitsentgelt nur aufgrund von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze und hat der Arbeitnehmer deshalb für jeden Monat die Höchstbeiträge an die Kranken- und Pflegekasse zu zahlen, sind die Arbeitgeberzuschüsse aus Vereinfachungsgründen entsprechend der Höchstbeiträge steuerfrei. 4 Dies gilt auch dann, wenn das im Krankheitsfall fortgezahlte Arbeitsentgelt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze unterschreitet und der Arbeitnehmer dennoch für die Dauer der Entgeltfortzahlung die Höchstbeiträge an die Kranken- und Pflegekasse zu zahlen hat.
- 3. 1 Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen eines nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers, der eine private Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung abgeschlossen hat, sind ebenfalls nach § 3 Nummer 62 EStG steuerfrei, soweit der Arbeitgeber nach § 257 Absatz 2 SGB V sowie nach § 61 Absatz 2 SGB XI zur Zuschussleistung verpflichtet ist. 2 Der Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss an den bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versicherten Arbeitnehmer setzt voraus, dass der private Krankenversicherungsschutz Leistungen zum Inhalt hat, die ihrer Art nach auch den Leistungen des SGB V entsprechen. 3 Die Höhe des Arbeitgeberzuschusses bemisst sich nach § 257 Absatz 2 Satz 2 SGB V. 4 Eine leistungsbezogene Begrenzung des Zuschusses sieht § 257 Absatz 2 Satz 2 SGB V nicht vor, sodass Beiträge zur privaten Krankenversicherung im Rahmen des § 257 SGB V zuschussfähig sind, auch wenn der Krankenversicherungsvertrag Leistungserweiterungen enthält (§ 11 Absatz 1, § 257 Absatz 2 Satz 1 SGB V). 5 Die für Zwecke des Sonderausgabenabzugs bestehenden Regelungen der KVBEVO bilden keine Grundlage für die Bemessung des Arbeitgeberzuschusses. 6 Nummer 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. 7 Für die private Pflege-Pflichtversicherung gilt, dass der Versicherungsschutz Leistungen zum Inhalt haben muss, die nach Art und Umfang den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach dem SGB XI entsprechen (§ 61 Absatz 2 Satz 1 SGB XI). 8 Die Höhe des Arbeitgeberzuschusses bemisst sich nach § 61 Absatz 2 Satz 2 SGB XI. 9 Der Arbeitgeber darf Zuschüsse zu einer privaten Krankenversicherung und zu einer privaten Pflege-Pflichtversicherung des Arbeitnehmers nur dann steuerfrei lassen, wenn der Arbeitnehmer eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens vorlegt, in der bestätigt wird, dass die Voraussetzungen des § 257 Absatz 2a SGB V und des § 61 Absatz 6 SGB XI vorliegen und dass es sich bei den vertraglichen Leistungen um Leistungen im Sinne des SGB V und SGB XI handelt. 10 Die Bescheinigung muss außerdem Angaben über die Höhe des für die vertraglichen Leistungen im Sinne des SGB V und SGB XI zu zahlenden Versicherungsbeitrags enthalten. 11 Der Arbeitgeber hat die Bescheinigung als Unterlage zum Lohnkonto aufzubewahren. 12 Soweit der Arbeitgeber die steuerfreien Zuschüsse unmittelbar an den Arbeitnehmer auszahlt, hat der Arbeitnehmer die zweckentsprechende Verwendung durch eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens über die tatsächlichen Kranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres nachzuweisen; der Arbeitgeber hat diese Bescheinigung als Unterlage zum Lohnkonto aufzubewahren. 13 Diese Bescheinigung kann mit der Bescheinigung nach den Sätzen 9 und 10 verbunden werden. 14 Ab dem 1. 1. 2024 wird das Bescheinigungsverfahren nach den Sätzen 9 bis 13 in der Regel durch ein elektronisches Datenübermittlungsverfahren ersetzt. 15 Die für den steuerfreien Zuschuss und die Lohnsteuerberechnung erforderlichen Angaben über die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden dem Arbeitgeber dann als Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a und b EStG zum elektronischen Abruf bereitgestellt.
Den gesetzlichen Pflichtbeiträgen gleichgestellte Zuschüsse
(3) 1 Nach § 3 Nummer 62 Satz 2 EStG sind den Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung geleistet werden, die Zuschüsse des Arbeitgebers gleichgestellt, die zu den Beiträgen des Arbeitnehmers für eine Lebensversicherung — auch für die mit einer betrieblichen Pensionskasse abgeschlossene Lebensversicherung —, für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung der Berufsgruppe geleistet werden, wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach einer der folgenden Vorschriften auf eigenen Antrag befreit worden ist:
- 1. § 18 Absatz 3 des Gesetzes über die Erhöhung der Einkommensgrenzen in der Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung und zur Änderung der 12. Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung vom 13. 8. 1952 (BGBl. I S. 437),
- 2. Artikel 2 § 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. 2. 1957 (BGBl. I S. 88, 1074) oder Artikel 2 § 1 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 21. 5. 1957 (BGBl. I S. 533), jeweils in der bis zum 30. 6. 1965 geltenden Fassung,
- 3. § 7 Absatz 2 AVG i. d. F. des Artikels 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. 2. 1957 (BGBl. I S. 88, 1074),
- 4. Artikel 2 § 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2 § 1 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes, jeweils i. d. F. des Rentenversicherungs- Änderungsgesetzes vom 9. 6.1965 (BGBl. I S. 476),
- 5. Artikel 2 § 1 des 2. Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom 23. 12. 1966 (BGBl. I S. 745),
- 6. Artikel 2 § 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2 § 1 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes, jeweils i. d. F. des Finanzänderungsgesetzes 1967 vom 21. 12. 1967 (BGBl. I S. 1259),
- 7. Artikel 2 § 1 Absatz 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2 § 1 Absatz 1a des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes, jeweils i. d. F. des 3. Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom 28. 7. 1969 (BGBl. I S. 956),
- 8. § 20 des Gesetzes über die Sozialversicherung vom 28. 6. 1990 (GBl. der Deutschen Demokratischen Republik I Nummer 38 S. 48) in Verb. mit § 231a SGB VI i. d. F. des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (RÜG) vom 25. 7. 1991 (BGBl. I S. 1606).
Höhe der steuerfreien Zuschüsse, Nachweis
(4) 1 Die Steuerfreiheit der Zuschüsse beschränkt sich nach § 3 Nummer 62 Satz 3 EStG im Grundsatz auf den Betrag, den der Arbeitgeber als Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung aufzuwenden hätte, wenn der Arbeitnehmer nicht von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit worden wäre. 2 Soweit der Arbeitgeber die steuerfreien Zuschüsse unmittelbar an den Arbeitnehmer auszahlt, hat dieser die zweckentsprechende Verwendung durch eine entsprechende Bescheinigung des Versicherungsträgers bis zum 30. 4. des folgenden Kalenderjahres nachzuweisen. 3 Die Bescheinigung ist als Unterlage zum Lohnkonto aufzubewahren, sofern die Daten ab dem 1. 1. 2024 nicht als Lohnsteuerabzugsmerkmale aufzuzeichnen sind (>Absatz 2 Nummer 3 Satz 14 und 15).
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