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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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R 38.1 LStR
R 38.1 LStR, Steuerabzug vom Arbeitslohn
1 Der Lohnsteuer unterliegt jeder von einem inländischen Arbeitgeber oder ausländischen Verleiher gezahlte Arbeitslohn (>R 38.3). 2 Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und in welcher Form sie gewährt werden. 3 Der Arbeitgeber hat Lohnsteuer unabhängig davon einzubehalten, ob der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird oder nicht. 4 Bei laufendem Arbeitslohn kommt es für die Beurteilung, ob Lohnsteuer einzubehalten ist, allein auf die Verhältnisse des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums an; eine Ausnahme gilt, wenn der sog. permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich nach § 39b Absatz 2 Satz 12 ff. EStG durchgeführt wird (>R 39b.8).
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