Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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R 39b.8 LStR
R 39b.8 LStR, Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
(1) 1 Nach § 39b Absatz 2 Satz 12 EStG darf das Betriebsstättenfinanzamt zulassen, dass die Lohnsteuer nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ermittelt wird (sog. permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich). 2 Voraussetzung für den permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich ist, dass
- 1. der Arbeitnehmer unbeschränkt oder beschränkt (§ 42b Absatz 1 Satz 1 EStG) einkommensteuerpflichtig ist,
- 2. der Arbeitnehmer seit Beginn des Kalenderjahres ständig in einem Dienstverhältnis gestanden hat,
- 3. die zutreffende Jahreslohnsteuer (§ 38a Absatz 2 EStG) nicht unterschritten wird,
- 4. bei der Lohnsteuerberechnung kein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag zu berücksichtigen war,
- 5. das Faktorverfahren nicht angewandt wurde,
- 6. der Arbeitnehmer kein Kurzarbeitergeld einschließlich Saison-Kurzarbeitergeld, keinen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem MuSchG oder § 3 MuSchEltZV oder einer entsprechenden Landesregelung, keine Entschädigung für Verdienstausfall nach dem IfSG, keine Aufstockungsbeträge nach dem AltTZGAltTZG und keine Zuschläge aufgrund § 6 Absatz 2 BBesG bezogen hat,
- 7. im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung kein Großbuchstabe U eingetragen ist,
- 8. im Kalenderjahr im Rahmen der Vorsorgepauschale jeweils nicht nur zeitweise Beträge nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis d EStG oder der Beitragszuschlag nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe c EStG berücksichtigt wurden und — bezogen auf den Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung — der Arbeitnehmer innerhalb des Kalenderjahres durchgängig zum Anwendungsbereich nur einer Beitragsbemessungsgrenze (West oder Ost) gehörte und — bezogen auf den Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung oder die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung — innerhalb des Kalenderjahres durchgängig ein Beitragssatz anzuwenden war,
- 9. der Arbeitnehmer keinen Arbeitslohn bezogen hat, der nach einem Doppelbesteuerungsabkommen oder nach dem Auslandstätigkeitserlass von der deutschen Lohnsteuer freigestellt ist.
(2) Auf Antrag kann das Betriebsstättenfinanzamt bei kurzfristig Beschäftigten mit Steuerklasse VI und ohne Freibetrag nach § 39a EStG einen permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich zulassen (§ 39b Absatz 2 Satz 13 ff. EStG).
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