Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
R 40.2 LStR
R 40.2 LStR, Bemessung der Lohnsteuer nach einem festen Pauschsteuersatz (§ 40 Absatz 2 EStG)
Allgemeines
(1) Die Lohnsteuer kann mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erhoben werden
- 1. nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG für den Unterschiedsbetrag zwischen dem amtlichen Sachbezugswert und dem niedrigeren Entgelt, das der Arbeitnehmer für die Mahlzeiten entrichtet (>R 8.1 Absatz 7 Nummer 1 bis 3); ggf. ist der nach R 8.1 Absatz 7 Nummer 5 ermittelte Durchschnittswert der Besteuerung zugrunde zu legen. 2 Bei der Ausgabe von Essenmarken ist die Pauschalversteuerung nur zulässig, wenn die Mahlzeit mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten ist (>R 8.1 Absatz 7 Nummer 4 Buchstabe a) oder der Verrechnungswert der Essenmarke nach R 8.1 Absatz 7 Nummer 4 Buchstabe b anzusetzen ist; 1a.nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a EStG für Mahlzeiten, die der Arbeitgeber oder auf seine Veranlassung ein Dritter den Arbeitnehmern bei einer Auswärtstätigkeit zur Verfügung stellt, wenn die Mahlzeit mit dem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen ist, z. B., weil die Abwesenheit von mehr als 8 Stunden nicht erreicht oder nicht dokumentiert wird (eintägige Auswärtstätigkeit) oder der 3-Monatszeitraum abgelaufen ist;
- 2. nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG für Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen;
- 3. nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EStG für Erholungsbeihilfen, soweit sie nicht ausnahmsweise als steuerfreie Unterstützungen anzusehen sind und wenn sie nicht die in § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EStG genannten Grenzen übersteigen;
- 4. nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 EStG für Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen, die anlässlich einer Auswärtstätigkeit mit einer Abwesenheitsdauer von mehr als 8 Stunden oder für den An- und Abreisetag einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit mit Übernachtung gezahlt werden, soweit die Vergütungen die in § 9 Absatz 4a Satz 3 bis 6 EStG bezeichneten ungekürzten Pauschbeträge um nicht mehr als 100 % übersteigen; die Pauschalversteuerung gilt nicht für die Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen wegen einer doppelten Haushaltsführung;
- 5. nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 EStG für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt übereignete Datenverarbeitungsgeräte, Zubehör und Internetzugang sowie für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlte Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung;
- 6. nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG für die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt übereignete Ladevorrichtung für Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge sowie für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlte Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung dieser Ladevorrichtung;
- 7. nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG für ein zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt übereignetes betriebliches Fahrrad oder Elektrofahrrad, das verkehrsrechtlich nicht als Kfz einzuordnen ist.
Verhältnis zur Pauschalierung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG
(2) Die nach § 40 Absatz 2 EStG pauschal besteuerten sonstigen Bezüge werden nicht auf die Pauschalierungsgrenze (>R 40.1 Absatz 2) angerechnet.
Erholungsbeihilfen
(3) 1 Bei der Feststellung, ob die im Kalenderjahr gewährten Erholungsbeihilfen zusammen mit früher gewährten Erholungsbeihilfen die in § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EStG bezeichneten Beträge übersteigen, ist von der Höhe der Zuwendungen im Einzelfall auszugehen. 2 Die Jahreshöchstbeträge für den Arbeitnehmer, seinen Ehegatten und seine Kinder sind jeweils gesondert zu betrachten. 3 Die Erholungsbeihilfen müssen für die Erholung dieser Personen bestimmt sein und verwendet werden. 4 Davon kann in der Regel ausgegangen werden, wenn die Erholungsbeihilfe im zeitlichen Zusammenhang mit einem Urlaub des Arbeitnehmers gewährt wird. 5 Übersteigen die Erholungsbeihilfen im Einzelfall den maßgebenden Jahreshöchstbetrag, ist auf sie insgesamt entweder § 39b Absatz 3 EStG mit Ausnahme des Satzes 9 oder § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG anzuwenden.
Reisekosten
(4) 1 Die Pauschalversteuerung mit einem Pauschsteuersatz von 25 % nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 EStG ist auf einen Vergütungsbetrag bis zur Summe der ungekürzten Verpflegungspauschalen nach § 9 Absatz 4a Satz 3 bis 6 EStG begrenzt. 2 Für den darüberhinausgehenden Vergütungsbetrag kann weiterhin eine Pauschalversteuerung mit einem besonderen Pauschsteuersatz nach § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG in Betracht kommen. 3 Zur Ermittlung des steuerfreien Vergütungsbetrags dürfen die einzelnen Aufwendungsarten zusammengefasst werden (>R 3.16 Satz 1). 4 Aus Vereinfachungsgründen bestehen auch keine Bedenken, den Betrag, der den steuerfreien Vergütungsbetrag übersteigt, einheitlich als Vergütung für Verpflegungsmehraufwendungen zu behandeln, die in den Grenzen des § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 EStG mit 25 % pauschal versteuert werden kann.
Datenverarbeitungsgeräte und Internet
(5) 1 Die Pauschalierung nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Satz 1 EStG kommt bei Sachzuwendungen des Arbeitgebers in Betracht. 2 Hierzu rechnet die Übereignung von Hardware einschließlich technischem Zubehör und Software als Erstausstattung oder als Ergänzung, Aktualisierung und Austausch vorhandener Bestandteile. 3 Die Pauschalierung ist auch möglich, wenn der Arbeitgeber ausschließlich technisches Zubehör oder Software übereignet. 4 Telekommunikationsgeräte, die nicht Zubehör eines Datenverarbeitungsgerätes sind oder nicht für die Internetnutzung verwendet werden können, sind von der Pauschalierung ausgeschlossen. 5 Hat der Arbeitnehmer einen Internetzugang, sind die Barzuschüsse des Arbeitgebers für die Internetnutzung des Arbeitnehmers nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Satz 2 EStG pauschalierungsfähig. 6 Zu den Aufwendungen für die Internetnutzung in diesem Sinne gehören sowohl die laufenden Kosten (z. B. Grundgebühr für den Internetzugang, laufende Gebühren für die Internetnutzung, Flatrate), als auch die Kosten der Einrichtung des Internetzugangs (z. B. Anschluss, Modem, PC). 7 Aus Vereinfachungsgründen kann der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer erklärten Betrag für die laufende Internetnutzung (Gebühren) pauschal versteuern, soweit dieser 50 EUR im Monat nicht übersteigt. 8 Der Arbeitgeber hat diese Erklärung als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren. 9 Bei höheren Zuschüssen zur Internetnutzung und zur Änderung der Verhältnisse gilt R 3.50 Absatz 2 sinngemäß. 10 Soweit die pauschal besteuerten Bezüge auf Werbungskosten entfallen, ist der Werbungskostenabzug in der Regel ausgeschlossen. 11 Zugunsten des Arbeitnehmers sind die pauschal besteuerten Zuschüsse zunächst auf den privat veranlassten Teil der Aufwendungen anzurechnen. 12 Aus Vereinfachungsgründen unterbleibt zugunsten des Arbeitnehmers eine Anrechnung auf seine Werbungskosten bei Zuschüssen bis zu 50 EUR im Monat.
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu einem Sammelpunkt oder einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet
(6) 1 Die Lohnsteuer kann für nicht nach § 3 Nummer 15 EStG steuerfreie Sachbezüge oder Zuschüsse des Arbeitgebers nach § 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 EStG mit einem Pauschsteuersatz von 15 % erhoben werden. 2 Maßgeblich für die Höhe des pauschalierbaren Betrages sind die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG, jedoch höchstens der Betrag, den der Arbeitnehmer nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4, Absatz 2 EStG als Werbungskosten geltend machen könnte. 3 Anstelle der Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 15 EStG kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer für alle dort genannten Sachbezüge und Zuschüsse eines Kalenderjahres nach § 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 EStG mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erheben. 4 Die Anwendung des Pauschsteuersatzes von 25 % ist auch möglich, wenn die Bezüge dem Arbeitnehmer nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. 5 Maßgeblich für die Höhe des pauschalierbaren Betrages sind die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer.
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten