Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 4.2. PflPErstGs
Ziff. 4.2. PflPErstGs, Aufrechnung nach Einbindung der Agentur für Arbeit
(1) Wurden die beitragspflichtigen Einnahmen der aufzurechnenden Beiträge bereits bescheinigt, ist die beabsichtigte Aufrechnung der Agentur für Arbeit durch eine Mitteilung nach dem Muster der Anlage 3 anzuzeigen. Die Agentur für Arbeit prüft daraufhin anhand der vorhandenen Unterlagen, ob seit Beginn des Aufrechnungszeitraums Leistungen der Arbeitslosenversicherung beantragt, bewilligt oder gewährt worden sind. Das Ergebnis der Prüfung wird der Pflegekasse auf der Rückseite der Mitteilung nach dem Muster der Anlage 3 mitgeteilt.
(2) Eine Aufrechnung der Beiträge ist nur zulässig, wenn nach Mitteilung der Agentur für Arbeit keine Leistungen erbracht wurden (§ 26 Absatz 2 SGB IV und § 351 SGB III).
(3) Zuständig ist die Agentur für Arbeit des Wohnortes der Pflegeperson.
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten