Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 25 HeilM-RL ZÄ
§ 25 HeilM-RL ZÄ, Sprachtherapie
(1) Die Sprachtherapie dient der Wiederherstellung, Besserung und dem Erhalt der sprachlichen und kommunikativen Fähigkeiten.
(2) Sie umfasst insbesondere Maßnahmen zum/zur
- - Anbahnung sprachlicher Äußerungen,
- - Ausbildung und Erhalt der Lautsprache zur sprachlichen Kommunikation,
- - Artikulationsverbesserung oder Schaffung nonverbaler Kommunikationsmöglichkeiten,
- - Normalisierung oder Verbesserung der Lautbildung,
- - Aufbau von Kommunikationsstrategien,
- - Normalisierung des Sprachklangs,
- - Minderung/Beseitigung der Dysfunktionen der Zungenmuskulatur.
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