Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 2 SAPV-RL
§ 2 SAPV-RL, Anspruchsvoraussetzungen
Versicherte haben Anspruch auf SAPV, wenn
- - sie an einer nicht heilbaren, fortschreitenden und so weit fortgeschrittenen Erkrankung leiden, dass dadurch ihre Lebenserwartung begrenzt ist (§ 3) und
- - sie unter Berücksichtigung der in § 1 genannten Ziele eine besonders aufwendige Versorgung (§ 4) benötigen, die nach den palliativmedizinischen und palliativpflegerischen Erfordernissen auch ambulant oder an den in § 1 Absatz 2 und 3 genannten Orten erbracht werden kann.
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