Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 4.1. MDK-RL
Ziff. 4.1. MDK-RL, Vorauswahl durch die Krankenkasse
(1) Die Krankenkasse wählt die für eine sozialmedizinische Beratung oder Begutachtung in Betracht kommenden Fälle unter Berücksichtigung des Abschnitts 3 dieser Richtlinien aus: Die Verhältnisse des einzelnen Falles sind dabei maßgebend. Weder der Status des Versicherten noch die Art seiner finanziellen Absicherung (Bezug von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle, Bezug von Krankengeld) dürfen die Auswahl beeinflussen. Bei dieser Vorauswahl wirkt der MDK im Allgemeinen nicht mit.
(2) Die sachgerechte Vorauswahl der für eine Beratung oder Begutachtung geeigneten Fälle setzt sozialmedizinische Grundkenntnisse und Berufserfahrung bei dem zuständigen Mitarbeiter der Krankenkasse voraus. Nur vor diesem Hintergrund ist eine zutreffende Beurteilung des Einzelfalles möglich. Nur wenn das erforderliche Wissen vorhanden ist, kann der Mitarbeiter erkennen, ob Fragen bestehen, die einer sozialmedizinischen Klärung bedürfen.
(3) Wegen des Erfordernisses von Kenntnissen und Erfahrungen empfiehlt sich, bestimmte Mitarbeiter mit der Auswahl zu betrauen. Die Wahrnehmung der Aufgabe durch bestimmte Mitarbeiter erleichtert die Beziehungen zwischen Krankenkassen und MDK. Eine qualifizierte Auswahl trägt ferner zu einer vollen Ausschöpfung der Kapazitäten bei und vermindert die Gefahr von Fehleinladungen.
(4) In jeder Dienststelle des MDK steht ebenfalls ein Ansprechpartner zur Verfügung.
(5) Bevor die Krankenkasse eine Stellungnahme des MDK einholt, hat sie eine Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Verordnung vorzunehmen. Sie hat sich auch davon zu überzeugen, dass die Angaben in der ärztlichen Verordnung vollständig und plausibel sind, und eventuell fehlende Angaben, Unklarheiten oder Unstimmigkeiten mit dem behandelnden Arzt oder sonstigen Leistungserbringern zu ergänzen oder zu klären.
(6) Weder der MDK noch der Versicherte sollen um Vervollständigung von Unterlagen bemüht werden, die sich die Krankenkasse durch geringeren Aufwand selbst beschaffen kann. Für den Versicherten bestehen insofern keine Mitwirkungspflichten.
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