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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.1. RS 2007/01
Ziff. 5.1. RS 2007/01, Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts
Im Gegensatz zu der vor dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz geltenden Rechtslage verlangt die Neuregelung des § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V hinsichtlich der Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts nicht mehr allein eine vorausschauende Betrachtung auf der Grundlage der gegenwärtigen und bei normalem Verlauf für ein Zeitjahr zu erwartenden Einkommensverhältnisse . . ., sondern zusätzlich eine rückschauende Bewertung (". . . in 3 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren überstiegen hat . . ."). Für die Feststellung, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in 3 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren überstiegen hat, sind die in der Vergangenheit liegenden tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. Lag das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt in 3 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze, wird sowohl für das Ausscheiden aus der Versicherungspflicht zum Ende des 3. Kalenderjahres als auch für den Eintritt der Versicherungsfreiheit bei Aufnahme einer (neuen) Beschäftigung verlangt, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltendeJahresarbeitsentgeltgrenze — bzw. im Falle der Aufnahme einer (neuen) Beschäftigung die aktuell geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze — ebenfalls übersteigt. Für diese Feststellung ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt weiterhin in vorausschauender Betrachtungsweise nach den mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Einnahmen zu bestimmen. Im Rahmen der vorausschauenden Betrachtung ist auf das Zeitjahr abzustellen.
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