Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.3. RS 2007/01
Ziff. 5.3. RS 2007/01, Beurteilung der Versicherungsfreiheit bei Entgelterhöhung im Laufe einer Beschäftigung oder Hinzutritt einer weiteren Beschäftigung
Für die Beurteilung der Versicherungsfreiheit bei Entgelterhöhung im Laufe eines Beschäftigungsverhältnisses gelten die Aussagen unter Abschnitt 5.2 sinngemäß. Wird das Arbeitsentgelt im Laufe eines Kalenderjahres erhöht, gilt dieses Jahr dann als erstes Kalenderjahr des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze, wenn hierdurch das tatsächlich in diesem Jahr erzielte regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die für dieses Jahr geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt (Beispiel 3). Entsprechendes gilt, wenn eine weitere Beschäftigung (entweder die 2. oder jede weitere geringfügige Beschäftigung oder jede mehr als geringfügige Beschäftigung) aufgenommen wird.
Beispiel 3
Entgelterhöhung im laufenden Beschäftigungsverhältnis zum 1. 9. 2007
Beurteilung
Es besteht über den 31. 8. 2007 hinaus Versicherungspflicht. Ein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht kommt frühestens
- - zum 31. 12. 2009 in Betracht, wenn das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt in den Jahren 2007, 2008 und 2009 die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat; dabei muss das in der Zeit vom 1. 1. bis zum 31. 8. 2007 zusammen mit dem in der Zeit vom 1. 9. bis zum 31. 12. 2007 tatsächlich erzielte regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die volle Jahresarbeitsentgeltgrenze des Kalenderjahres 2007 überschritten haben. Für das Ausscheiden aus der Versicherungspflicht zum 31. 12. 2009 wird ferner verlangt, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt — bei zu diesem Zeitpunkt vorausschauender Betrachtungsweise — die für 2010 geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze ebenfalls übersteigt,
- - zum 31. 12. 2010 in Betracht, wenn das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt zwar nicht im Jahr 2007, aber in den Jahren 2008, 2009 und 2010 die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat; für das Ausscheiden aus der Versicherungspflicht zum 31. 12. 2010 wird ferner verlangt, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt — bei zu diesem Zeitpunkt vorausschauender Betrachtungsweise — die für 2011 geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze ebenfalls übersteigt.
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