Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.4.2. RS 2007/01
Ziff. 5.4.2. RS 2007/01, Unterjährige Beschäftigungsaufnahme
Wird die Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres aufgenommen und geht dieser Beschäftigung eine Beschäftigung im gleichen Kalenderjahr voran, ist auch das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus der vorangegangenen Beschäftigung bei der vom 1. 1. des Folgejahres an vorzunehmenden Beurteilung der Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer in dieser Zeit der vorangegangenen Beschäftigung versicherungsfrei (Beispiel 5) oder versicherungspflichtig (Beispiel 6) war.
Beispiel 5
Aufnahme einer Beschäftigung am 1. 7. 2007 nach vorangegangenem Arbeitgeberwechsel (bis zum 30. 6. 2007 bestand Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V). Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt liegt bei vorausschauender Betrachtung über der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2007. Das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt hat in den der Beschäftigung vorangegangenen 3 Kalenderjahren (2006, 2005 und 2004) die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen.
Beurteilung
Es besteht bei Aufnahme der Beschäftigung am 1. 7. 2007 Versicherungsfreiheit, da das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt unter Zugrundelegung des aus der zu beurteilenden Beschäftigung erzielten Arbeitsentgelts die aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt in den Jahren 2004, 2005 und 2006 die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat.
Für die am 1. 1. 2008 (erneut) vorzunehmende Prüfung, ob die Jahresarbeitsentgeltgrenze in 3 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren überschritten wurde, ist für das (dann: 3.) Kalenderjahr 2007 das in der Zeit vom 1. 1. bis zum 30. 6. 2007 aus der vorangegangenen Beschäftigung sowie das in der Zeit vom 1. 7. bis zum 31. 12. 2007 aus der aktuellen Beschäftigung tatsächlich erzielte regelmäßige Jahresarbeitsentgelt anzusetzen.
Beispiel 6
Aufnahme einer Beschäftigung am 1. 7. 2007 nach vorangegangenem Arbeitgeberwechsel (bis zum 30. 6. 2007 bestand Versicherungspflicht). Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt liegt bei vorausschauender Betrachtung über der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2007. Das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt hat in den der Beschäftigung vorangegangenen 3 Kalenderjahren (2006, 2005 und 2004) die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überstiegen.
Beurteilung
Es besteht bei Aufnahme der Beschäftigung am 1. 7. 2007 Versicherungspflicht, da das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt in den Jahren 2004, 2005 und 2006 die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überstiegen hat.
Für die am 1. 1. 2008 (erneut) vorzunehmende Prüfung, ob die Jahresarbeitsentgeltgrenze in 3 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren überschritten wurde, ist für das (dann: 3.) Kalenderjahr 2007 das in der Zeit vom 1. 1. bis zum 30. 6. 2007 aus der vorangegangenen Beschäftigung sowie das in der Zeit vom 1. 7. bis zum 31. 12. 2007 aus der aktuellen Beschäftigung tatsächlich erzielte regelmäßige Jahresarbeitsentgelt anzusetzen.
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