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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 9. RS 2007/01
Ziff. 9. RS 2007/01, Wegfall der Sonderregelungen für die Knappschaft
(1) Nach § 6 Absatz 5 SGB V kann die Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Knappschaft) die Versicherungspflicht auf Beschäftigte erstrecken, deren Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 SGB V übersteigt, wenn die Knappschaft für die Versicherung zuständig ist. Von dieser Ermächtigung hat die Knappschaft Gebrauch gemacht. Hiernach sind auch diejenigen Personen in der knappschaftlichen Krankenversicherung und dementsprechend auch in der knappschaftlichen Pflegeversicherung versicherungspflichtig, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, wenn sie in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind.
(2) Diese Sonderregelung fällt mit Wirkung zum 1. 4. 2007 weg. Damit werden die bisher in der Knappschaft pflichtversicherten Arbeitnehmer, die von dieser Regelung betroffenen waren, zukünftig versicherungsfrei nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V, sofern ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt in den letzten 3 Kalenderjahren die Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat und weiterhin übersteigt.
(3) Entsprechend der Regelung des § 6 Absatz 4 SGB V endet die Versicherungspflicht nicht mit dem 31. 3. 2007, sondern erst mit Ablauf des Kalenderjahres 2007, wenn das Jahresarbeitentgelt in den Jahren 2005, 2006 und 2007 über der Jahresarbeitsentgeltgrenze lag und wenn in vorausschauender Betrachtungsweise auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2008 überschritten wird.
Beispiel 12
Ausübung einer Beschäftigung als Bergingenieur seit 1. 1. 1985. Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt liegt seit dem 1. 10. 1990 durchgehend oberhalb der jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Beurteilung
Es besteht vom 1. 1. 2008 an Versicherungsfreiheit, da das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt in den Jahren 2005, 2006 und 2007 die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat.
Beispiel 13
Ausübung einer Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb seit 1. 1. 1998. Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt liegt seit dem 1. 10. 2005 durchgehend oberhalb der jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Beurteilung
Es besteht vom 1. 1. 2009 an Versicherungsfreiheit, wenn das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt in den Jahren 2006, 2007 und 2008 die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat. Ein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht zum 31. 12. 2007 kommt allenfalls dann in Betracht, wenn das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt im Kalenderjahr 2005 die Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat; dabei muss das in der Zeit vom 1. 1. bis zum 30. 9. 2005 zusammen mit dem in der Zeit vom 1. 10. bis zum 31. 12. 2005 tatsächlich erzielte regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die volle Jahresarbeitsentgeltgrenze des Kalenderjahres 2005 überschritten haben.
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