Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.V.1. RS 1983/01
Ziff. A.V.1. RS 1983/01, Beitragsgruppen
(1) Für die Berechnung der Beiträge sind die Beitragsgruppen maßgebend, die in dem Monat gelten, dem das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zuzuordnen ist.
(2) Ist vor der Auszahlung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts in einem Versicherungszweig Versicherungsfreiheit eingetreten (z. B. in der Arbeitslosenversicherung wegen [Vollendung des Lebensjahrs für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des SGB VI — § 28 Absatz 1 Nummer 1 SGB III]), dann sind zu diesem Versicherungszweig aus dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt keine Beiträge zu entrichten. Vgl. im Übrigen die Ausführungen unter A.IV.2 Absatz 4.
Beispiel: [Rechtsstand: 1. 1. 2017]
Beitragsgruppe 1111
Vollendung des Lebensjahrs für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des SGB VI am 20. 10.
Beitragsgruppe 1101 ab 1. 11.
Weihnachtsgeld am 15. 11.
Beiträge aus dem Weihnachtsgeld sind nach Beitragsgruppe 1101 zu berechnen.
(3) Sofern im Laufe des Kalenderjahres Rentenversicherungsfreiheit eingetreten ist, der Arbeitgeber aber seinen Beitragsanteil zu entrichten hat ([§ 172 Absatz 1 Satz 1 SGB VI]), ist die gesamte Beschäftigungszeit für die Vergleichsberechnung heranzuziehen.
Beispiel: [Rechtsstand: 1. 1. 2017]
beschäftigt als Angestellter mit einem Monatsgehalt von | 5 000 EUR |
Bezug einer Vollrente wegen Alters und damit Rentenversicherungsfreiheit ab 1. 7. 2017 | |
Weihnachtsgeld im November 2017 | 5 000 EUR |
Beitragsberechnung für November 2017: | |
anteilige Jahres-BBG * bis November 2017 | 69 850 EUR |
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bis November | 55 000 EUR |
Differenz | 14 850 EUR |
Das Weihnachtsgeld unterliegt in voller Höhe der Beitragspflicht zur Rentenversicherung. Beitrage sind nach Beitragsgruppe 0300 zu erheben.
* Jahres-BBG Allgemeine Rentenversicherung (West)
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