Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.XI.2. RS 1983/01
Ziff. A.XI.2. RS 1983/01, Beitragsfreiheit im Kalenderjahr der Auszahlung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts
Sofern bis zum Ablauf des [Entgelt]abrechnungszeitraums, in dem das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt gezahlt wird, kein laufendes Arbeitsentgelt erzielt worden ist und Beitragsfreiheit nach [§ 224 SGB V] bestanden hat, sind die anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen mit 0 [EUR] anzusetzen. Ein ggf. in der Zelt vom 1. 1. bis zum 31. 3. gezahltes einmalig gezahltes Arbeitsentgelt übersteigt demzufolge die anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen und muss dem letzten [Entgelt]abrechnungszeitraum des Vorjahres zugerechnet werden. Wird das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt in Fällen der geschilderten Art erst nach dem 31. 3. ausgezahlt, dann entfällt die Beitragspflicht für das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt.
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