Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.II.12. RS 1988/02
Ziff. A.II.12. RS 1988/02, Geringfügig Beschäftigte
(1) Nach § 7 [Absatz 1 Satz 1] 1. Halbsatz SGB V sind Personen krankenversicherungsfrei, die eine geringfügige Beschäftigung im Sinne [der §]§ 8 [und 8a] SGB IV ausüben. Die Krankenversicherungsfreiheit wegen Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung kommt nach § 7 [Absatz 1 Satz 1] 2. Halbsatz SGB V nicht in Betracht für Beschäftigungen
- - im Rahmen betrieblicher Berufsbildung und
- - nach dem [JFDG sowie dem BFDG].
(2) bis (4) . . .
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