Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 5 FinAusVb
§ 5 FinAusVb, Finanzausgleich
(1) Ziel des Finanzausgleichs ist es, die Liquidität der Pflegekassen in jedem Monat zu sichern.
(2) 1 Jede Pflegekasse soll möglichst bis zum 5. Arbeitstag des laufenden Monats (vgl. § 7 Absatz 1), in Ausnahmefällen muss sie jedoch spätestens bis zum 10. Kalendertag des laufenden Monats
- 1. die vom Beginn des Geschäftsjahres bis zum Ende des Vormonats festgestellten Ausgaben nach § 1 (kumulierte Beträge),
- 2. das vom Beginn des Geschäftsjahres bis zum Ende des Vormonats gebuchte (kumulierte) Einnahmen-Ist nach § 2,
- 3. das Betriebsmittel- und Rücklage-Soll nach § 3 Absatz 3 und 6 sowie
- 4. das zu Beginn des laufenden Monats vorhandene Betriebsmittel- und Rücklage-Ist nach § 3 Absatz 4 und 7
(3) 1 Ist das Betriebsmittel- und Rücklage-Ist geringer als das Betriebsmittel- und Rücklage-Soll, erhält die Pflegekasse den Unterschiedsbetrag aus dem Ausgleichsfonds. 2 Ein das Betriebsmittel- und Rücklage-Soll übersteigender Betrag ist an den Ausgleichsfonds abzuführen.
(4) 1 Für den monatlichen Liquiditätsausgleich ist die Anwendung des Ist-Prinzips (Ausnahme: Abschläge Verwaltungskostenpauschale) erforderlich. 2 Die Pflegekassen erstatten den Krankenkassen nach Maßgabe der nach § 46 Absatz 3 Satz 4 SGB XI vom GKV-Spitzenverband zu treffenden Bestimmung pauschal die Kosten für die Zurverfügungstellung der räumlichen, sächlichen und personellen Infrastruktur. 3 Die Berücksichtigung solcher Verwaltungskosten ist im monatlichen Finanzausgleich nur als Abschlag möglich. 4 Nach Vorliegen der kumulierten Jahresergebnisse nach Vordruck PV 45 (4. Quartal) der Pflegekassen wird die Spitzabrechnung für die Verwaltungskosten durchgeführt. 5 Näheres wird in den Bestimmungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 46 Absatz 3 Satz 4 SGB XI über die Verteilung der Verwaltungskostenerstattung der sozialen Pflegeversicherung (Pflege-Verwaltungskostenbestimmung) geregelt.
(5) 1 Für die Abrechnung des laufenden Monats Januar wird eine Fristverlängerung für die Abgabe der Ermittlung nach § 5 Absatz 2 bis zum 10. 1. eingeräumt. 2 Sollte eine Pflegekasse diesen Termin nicht halten können, hat sie das Bundesamt für Soziale Sicherung und die DRV-Bund frühzeitig darüber zu informieren. 3 Die Inanspruchnahme der Fristverlängerung löst einen 2. Zahllauf für die betreffende Pflegekasse aus.
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