Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 9 FinAusVb
§ 9 FinAusVb, Korrekturen aus Vormonaten
1 Ein besonderer Korrekturbedarf zur Bereinigung der Monatsausgleiche eines Kalenderjahres ergibt sich bei einem reinen Liquiditätsausgleich nicht. 2 Korrekturen erfolgen automatisch durch die Berücksichtigung der kumulierten Werte von Ausgaben und Einnahmen.
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