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Grundsätze

PK-FhV – Vereinbarung über das Verfahren zur Beantragung von Liquiditätshilfen für Pflegekassen

Vereinbarung über das Verfahren zur Beantragung von Liquiditätshilfen für Pflegekassen nach § 4 Absatz 5 der Vereinbarung zwischen dem GKV-SV und dem BAS zur Durchführung des Finanzausgleichs nach § 66 Absatz 1 Satz 4 und 5 SGB XI -Pflegekassen-Finanzhilfevereinbarung (PK-FhV)
Sozialversicherungsrecht
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PK-FhV – Vereinbarung über das Verfahren zur Beantragung von Liquiditätshilfen für Pflegekassen



§ 11 PK-FhV, Schlussbestimmungen

(1)1 Diese Vereinbarung tritt zum 1. 1. 2022 in Kraft. 2 Der GKV-Spitzenverband und das Bundesamt für Soziale Sicherung prüfen in regelmäßigen Abständen, inwieweit eine Anpassung der Vereinbarung erforderlich ist.

(2)1 Die Vereinbarung kann mit 6-monatiger Frist zum Jahresende gekündigt werden. 2 Sie bleibt nach einer Kündigung für längstens 6 Monate nach Jahresende in Kraft, soweit nicht eine andere sie ersetzende Vereinbarung in Kraft tritt, im Übrigen zum Zwecke der Abwicklung der auf Grundlage dieser Vereinbarung bereits bewilligte Finanzhilfen.

(3)1 Der Vordruck (Anlage 1) sowie der Muster-Hilfevertrag (Anlage 2) sind im Einvernehmen zwischen dem Bundesamt für Soziale Sicherung und dem GKV-Spitzenverband änderbar, ohne dass es einer Änderung dieser Vereinbarung bedarf. 2 Die Änderung des Muster-Hilfevertrages bleibt ohne Einfluss auf bereits geschlossene Verträge.

(4)1 Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. 2 Die Vereinbarungspartner werden die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzten, die dem Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt.


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