Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 19 SGB V Ziff. 2. RS 2012/01
§ 19 SGB V Ziff. 2. RS 2012/01, Inkrafttreten
§ 19 Absatz 1a SGB V tritt rückwirkend zum 1. 5. 2011 in Kraft und ist damit bereits für in der Zeit ab 1. 5. 2011 geschlossene Krankenkassen anzuwenden.
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