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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.3.5. RS 2023/02
Ziff. 3.3.5. RS 2023/02, Arznei-, Verband- und Heilmittel
(1) Voraussetzung für die Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln ist die Notwendigkeit dieser Leistungen bei einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation oder beim Schwangerschaftsabbruch. Die für Arznei-, Verband- und Heilmittel geltenden Regelungen sind entsprechend anzuwenden.
(2) Zur Durchführung eines medikamentös ausgelösten Schwangerschaftsabbruchs ist das vorwiegend als kompetitiver Progesteronrezeptorantagonist wirkende Präparat Mifepriston (Mifegyne®) zugelassen. Als Begleitmedikation zur Austreibung der Leibesfrucht steht das Prostaglandin Misoprostol (MisoOne®) zur Verfügung.
(3) Hinsichtlich der empfohlenen Dosierung, der Art der Verabreichung (z. B. vaginal) und der Anwendung über die 12. Schwangerschaftswoche hinaus, würde der Einsatz der Arzneimittel ggf. im off-label-Gebrauch erfolgen. Daten aus randomisierten Studien belegen hierzu ein positives Nutzen-Risikoverhältnis einer Therapie mit Mifepriston/Misoprostol (vgl. Gutachten der Sozialmedizinischen Expertengruppe 6 "Arzneimittelversorgung" der MDK-Gemeinschaft vom 5. 2. 2019 mit Ergänzungen von Juli 2018 und Januar 2019, unter: www.medizinischerdienst.de/kranken-pflegekassen/datenbanken-fachinformationen, Stand 18. 3. 2022). Unter zusätzlicher Berücksichtigung der höchstrichterlich festgelegten Kriterien für einen off-label-Gebrauch zulasten der GKV wird demnach der zulassungsüberschreitende Einsatz von Mifepriston und Misoprostol dann empfohlen, wenn operative Vorgehensweisen nicht in Frage kommen bzw. kontraindiziert sind.
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